Agb-conditions
Black-Liner GmbH
§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Die Angebote der Black-Liner GmbH sind freibleibend.
Der Besteller kann seinen Auftrag mündlich oder schriftlich erteilen. Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrags durch die Black-Liner GmbH zustande.
§ 2 Leistungsumfang
Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben in der schriftlichen Bestätigung maßgebend.
Die Leistungen umfassen – in dem durch die schriftliche Bestätigung vorgegebenen Rahmen – die Bereitstellung eines Fahrzeugs der vereinbarten Art mit Fahrer sowie die Durchführung der Beförderung.
Die vereinbarte Leistung umfasst nicht die Beaufsichtigung der Fahrgäste, die Beaufsichtigung von Sachen, die der Kunde oder einer seiner Fahrgäste im Fahrgastraum des Fahrzeugs zurücklässt, sowie die Beaufsichtigung des Gepäcks, insbesondere beim Be- und Entladen.
§ 3 Preis und Zahlung
Es gelten der bei Vertragsabschluss vereinbarte Preis und der auf dieser Grundlage ausgehandelte Zahlungsplan bzw. das Zahlungsziel.
Reservierungen, die schriftlich oder mündlich angekündigt werden, sind maximal drei Wochen gültig. Erfolgt bis dahin keine Buchung, ist die Reservierung ungültig und wird automatisch storniert. Der Besteller hat somit kein Anrecht mehr auf die Reservierung.
Aus hygienischen Gründen wechseln wir nach 14 Tagen die Bettwäsche. Wir berechnen daher eine Pauschale pro Bett von 3,90 €. Dieser Betrag muss bar an den Fahrer ausgezahlt werden.
§ 4 Kündigung und Rücktritt durch den Besteller
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Fahrtende oder nimmt er das Fahrzeug nicht in Anspruch, so tritt keine Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung ein, sofern die Kündigung nicht auf einem Umstand beruht, den die Black-Liner GmbH zu verantworten hat.
Die Firma Black-Liner GmbH muss sich ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einem anderweitigen Einsatz des Fahrzeugs anrechnen lassen.
Der Besteller hat in diesen Fällen folgende Pauschalen zu entrichten:
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Bei Nichtinanspruchnahme bis zu 30 Tagen vor Fahrtantritt: 10 %
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Bei Nichtinanspruchnahme bis zu 20 Tagen vor Fahrtantritt: 25 %
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Bei Nichtinanspruchnahme ab dem 10. Tag vor Fahrtantritt: 50 %
Die Hälfte oder volle Zahlung muss 14 Tage vor Beginn der Tour bezahlt werden.
Andernfalls behalten wir uns das Recht vor, das Fahrzeug nicht zur Verfügung zu stellen.
Die Schadenersatzzahlung ist entsprechend höher oder niedriger, wenn die Black-Liner GmbH einen höheren oder der Besteller einen niedrigeren Schaden nachweist.
Rechnungsstellung:
Streckenanteile in Deutschland sind steuerpflichtig.
Auslandsanteile unterliegen 0 % Umsatzsteuer.
Inland: 19 % USt.
In unseren Angeboten gibt es den steuerpflichtigen Inlandsanteil (betrifft die gesamten Kilometer, die wir in Deutschland zurücklegen) zuzüglich 19 % USt.
Auslandsanteile sind steuerfrei.
§ 5 Kündigung und Rücktritt durch den Beförderer
Die Firma Black-Liner GmbH und der Auftraggeber können den Vertrag kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den sie nicht zu vertreten haben und der die Fortsetzung der Beförderung unzumutbar macht – insbesondere in Fällen höherer Gewalt wie Krieg, Unruhen, Epidemien, erheblich gefährdender Witterungs- und Straßenverhältnisse, Grenzschließungen oder Straßensperren.
Bei unverschuldetem Fahrzeugausfall, insbesondere bedingt durch unverschuldete Unfälle oder technische Defekte am Fahrzeug trotz ordnungsgemäßer Wartung, ist die Firma Black-Liner GmbH nicht verpflichtet, ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zu stellen.
Steht ein solches aus ebensolchen Umständen oder wegen mangelnder Anmietbarkeit nicht zur Verfügung, so werden die Firma Black-Liner GmbH und der Besteller von ihren Leistungspflichten freigestellt.
In beiden Fällen hat die Firma Black-Liner GmbH während der Beförderungszeit die erforderlichen organisatorischen Abwicklungsmaßnahmen im Einvernehmen mit dem Besteller zu treffen.
Für erbrachte Leistungen erhält die Black-Liner GmbH eine Vergütung nach ihren üblichen Sätzen. Entstehende Mehrkosten sind vom Besteller zu tragen.
§ 6 Haftung
Die Firma Black-Liner GmbH haftet für Sachschäden im Rahmen des § 23 Personenbeförderungsgesetzes (Haftungsausschluss), soweit der Sachschaden 1.000 € je Person übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Black-Liner GmbH beruht.
Im Übrigen ist die Haftung für Pflichtverletzungen im Rahmen des abgeschlossenen Beförderungsvertrags – gleich aus welchem Rechtsgrund – seitens der Black-Liner GmbH auf den dreifachen Beförderungspreis beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
Unberührt hiervon bleibt die Haftung der Black-Liner GmbH wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Deliktische Ansprüche, die ihre Grundlage außerhalb der Vertragsbeziehungen zwischen der Black-Liner GmbH und dem Besteller haben, bleiben von der Haftungsbeschränkung unberührt.
Eine weitergehende Haftung der Black-Liner GmbH ist ausgeschlossen, wobei auf § 2 Abs. 3 verwiesen wird.
Der Unternehmer kann die Haftung für Sachschäden gegenüber jeder beförderten Person nur insoweit ausschließen, als der Schaden 1.000 € übersteigt und nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 7 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Neu-Ulm, sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§ 8 Geltendes Recht
Gesetze sind da, um diese zu befolgen – daran halten wir uns auch.
Es ist wichtig, dass unsere Fahrer ausgeruht und fit sind, um ihren Job zu machen. Somit kommen wir auch unserer Beförderungsleistung nach – darauf legen wir Wert.
§ 9 Fahrer / Doppelfahrer
Anzahl der benötigten Betten:
Hauptfahrer haben ihre eigene Schlafkabine im Bus.
Doppelfahrer müssen mit in den verfügbaren Betten untergebracht werden.
Hat der Doppelfahrer keine Schlafmöglichkeit im Fahrzeug, muss diesem ein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt werden. Hier geht es um die Sicherheit der Fahrgäste, damit unsere Fahrer ausgeruht sind.
Daher sollte bitte beachtet werden, für wie viele Band- und Crewmitglieder der Bus gebucht wird.
Der Doppelfahrer unterstützt den Hauptfahrer in seiner Fahrer- und Arbeitstätigkeit und ist daher genauso als Crew-Mitglied der gesamten Tour zu sehen. Er benötigt – wie auch weitere Doppelfahrer – ein Bett im Fahrzeug, um seine Ruhezeiten zu verrichten.
Es werden nur die Anzahl an Personen befördert, für die auch Sitzplätze und Betten im Fahrzeug zur Verfügung stehen und eingetragen sind. Sollte dies nicht beachtet werden, steht der Firma Black-Liner GmbH zu, diese Beförderung gemäß § 42 PBefG zu verweigern oder sogar zu stornieren.
Die tägliche Verpflegung muss für beide Fahrer immer gewährleistet sein.
Dem Fahrer sowie dem Doppelfahrer stehen pro Tag mindestens 15,00 € Trinkgeld zu. Dieses Trinkgeld ist am Ende der Tour vom Kunden bar an die Fahrer zu entrichten.
Besteht für den Doppelfahrer keine Möglichkeit, im Fahrzeug zu bleiben, hat die Produktion die Kosten für ein Hotelzimmer zu tragen. Dies kann in bar entrichtet werden oder durch einen Buchungsbeleg bei der Unterkunft für die Dauer des Einsatzes.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Als Beförderer haben wir ein Hausrecht auf unseren Fahrzeugen.
Den Anweisungen des zur Verkehrslenkung und Verkehrsordnung eingeteilten Fahrpersonals der Firma Black-Liner GmbH ist unbedingt Folge zu leisten, und die entsprechenden ausgehängten Informationen sind zu beachten.
§ 10 Vollzähligkeit der Personen
Bei Abfahrt des Fahrzeugs haben sich die mitfahrenden Personen oder der Tour-Manager über die Vollzähligkeit der Personen zu erkundigen und zu prüfen.
Sollte es zum Verlust einer oder mehrerer Personen kommen, die nicht mit an Bord sind, ist diese Person selbst verantwortlich, wieder zu dem gestellten Fahrzeug zu kommen. Diese Kosten trägt der Besteller bzw. Veranstalter.
§ 11 Beförderungsbedingungen
Von der Beförderung ausgeschlossene Personen:
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebs oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen.
Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:
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Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen bzw. Gewalt ausüben.
Über den Ausschluss von Personen entscheidet das Betriebspersonal. Betriebspersonal im Sinne dieser Beförderungsbedingungen sind alle von dem Verkehrsunternehmen zur Erfüllung seiner Aufgaben beauftragten Personen.
Das Betriebspersonal übt das Hausrecht für das Verkehrsunternehmen aus.
(2) Auf Aufforderung des Betriebspersonals sind nicht nur das Verkehrsmittel, sondern auch die Betriebsanlagen zu verlassen. Der rechtmäßige Ausschluss von der Fahrt bzw. der rechtmäßige Verweis einer Person aus dem Verkehrsmittel oder von der Betriebsanlage begründet keinen Anspruch auf Schadenersatz.
(3) Im Fahrzeug herrscht generell Rauchverbot im Ober- sowie im Unterdeck, da wir unseren Kunden weiterhin ein sauberes und gepflegtes Fahrzeug anbieten möchten.
(4) Das Entwenden von Werkzeug, Geschirr und sonstigem Zubehör, das zum Betrieb des Fahrzeugs benötigt wird, ist untersagt.
(5) Bei Schäden im Inneren oder auch außen am Fahrzeug sowie am Anhänger/Trailer trägt der Besteller die kompletten Kosten der Instandsetzung.
Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass unsere Fahrer das Hausrecht haben und entscheiden können, Personen, die sich nicht an die Regeln halten, die Beförderung laut § 42 PBefG zu verweigern.
§ 12 Routing / Persönliches
Überlassen Sie bitte unseren Fahrern Einschätzungen, Planung und Routenführung – diese sind die Profis und bedienen das große Fahrzeug täglich durch Land und Städte.
Bitte auch keine Google-Maps-Vergleiche, da Geschwindigkeit, Maut, Fahrzeuggewicht und Fahrzeuggröße eine ganz andere Planung erfordern. Unsere Busse sind mit GPS-Systemen ausgerüstet, die extra auf diese Fahrzeugtypen eingestellt sind.
Extra-Kilometer, die nicht im Angebot aufgenommen wurden, werden nachberechnet (z. B. Abweichung von der Route für Drop-off am Bahnhof, Hotel, Rasthöfe, Städte und sonstige Orte).
§ 13 Standbetrieb der Busse auf Festivals, in Clubs, Hallen, Veranstaltungsorten und Offdays
Alle Busse sind vollklimatisiert und verfügen über eine Festnetz-Klimaanlage bzw. Standheizung.
Am Veranstaltungsort wie auch an Offdays ist eine dreiphasige 32-Ampere-Stromversorgung erforderlich. Ohne diese Leistung kann die Klimaanlage bzw. Standheizung nicht betrieben werden.
So ist auch der Verbleib von Personen oder Fahrern an Bord nicht mehr erlaubt. Somit muss für Fahrer und Doppelfahrer ein Hotelzimmer zur Verfügung gestellt werden, das die Produktion übernimmt.
Die Stromversorgung im Bus beträgt 240/220 Volt und ist während der Fahrt und im Stand verfügbar.
Wir bieten unserer Kundschaft das Be- und Entladen des Gepäcks an. Je nach Menge ist jedoch bitte zu beachten, dass unsere Fahrer nach langer Fahrt nicht immer diesen Service anbieten können.
Es gelten die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise und der auf dieser Grundlage ausgehandelte Zahlungsplan.
Stand: Oktober 2025
Änderungen und Irrtümer vorbehalten. Es gilt die jeweils aktuelle Fassung der AGB.
